Am Ostermontag besuchte uns der Wiedehopf in unserer Gartenbaustelle. Die Entfernung zur geplanten WEA 4 Freimersheim – Mauchenheim beträgt 1.470m, alle 6 beantragten WEA befinden sich in weniger als 2.500m zum Sichtungsort.
Im Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz – Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und natura 2000-Gebiete wird der Wiedehopf als besonders störungsempfindliche Vogelart gelistet und gilt auf der Roten Liste in RLP als vom Aussterben bedroht.
Wir haben die Kreisverwaltung und SGD Süd entsprechend mit Schreiben vom 24. 4.2020 informiert und werden über die Rückmeldungen berichten.
UPDATE 24.6.20
Rückmeldungen gab es keine, weder von der Verwaltung noch von Naturschutzverbänden. Aber in der Genehmigung der Kreisverwaltung wurden unserer Sichtung doch einige Zeilen gewidmet. Die zuständigen Stellen wurden informiert und haben geprüft mit dem Ergebnis, das es ein Durchreisegast war. Dann alles Gute für den Weiterflug!
Auszug aus der Genehmigung der WEA Freimersheim-Mauchenheim zum Thema Avifauna:
Im laufenden Genehmigungsverfahren wird von Seiten eines Einwenders mit Schreiben vom 23.04.2020 eine Sichtung des Wiedehopfes am 13.04.2020 im Hausgarten am nördlichen Ortsrand von Freimersheim vorgebracht und gefordert diesem Hinweis nachzugehen und weitere Untersuchungen einzufordern.
Der Sichtungsstandort liegt 1.470 m entfernt von der nächstgelegen WEA 4. Weder im OrnithologischenSachverständigengutachten (BFF 2016) für die 5 WEA des Windparks Freimersheim / Mauchenheim noch im Fachbeitrag Artenschutz Avifauna des Instituts für Umweltplanung, Dr. Kübler GmbH für die WEA in Wahlheim seien Aussagen zum Wiedehopf getroffen worden.
Gemäß der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Kreisverwaltung Alzey-Worms ist der Wiedehopf zwar gemäß LAG-VSW (2015) zu beachten und auch im rheinland-pfälzischen WEA-Leitfaden (VSW & LUWG 2012) als in Bezug auf WEA besonders störungsempfindliche Art aufgeführt, gleichwohl sind der „empfohlene Mindestabstand von 1.000 m “ bzw. der „Prüfbereich von 3.000 m“ explizit nur bei einem „Schwerpunktvorkommen“ dieser Art zu berücksichtigen. Der Mindestabstand von 1 km für solch eine seltene nur als störungsempfindlich, nicht kollisionsgefährdet geltende Art wurde empfohlen, da der Wiedehopf sich auch mal weiter als 1 km vom Brutplatz entfernen kann.
Nach der ob dieses neuen Einwandes ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (BFF Linden 29.04.2020, Dr. Josef Kreuziger) ist die aktuelle wie auch historische Brutverbreitung des Wiedehopfes sehr gut bekannt. Demnach befindet sich das einzige und letzte Schwerpunktvorkommen im Bereich der Kalkflugsanddünen westlich von Mainz. Weitere Vorkommen sind an einzelnen Stellen der Rheinebene etwa auf der Höhe Worms nach Süden hin bis zur französischen Grenze vornehmlich auf stark sandigen und klimabegünstigte Gebieten (Dünengebiete, Flugsand etc.), die Wiedehopfe fast ausnahmslos
besiedeln, bekannt. Bruten im Raum Freimersheim oder gar im näheren Umfeld der WEA
können daher trotz der Einzelbeobachtung im April 2020 sicher ausgeschlossen werden, denn es fehlen die für diese Vogelart geeigneten Lebensraumbedingungen. Die weitgehend ausgeräumte und intensiv genutzte Agrarlandschaft (inkl. intensivem Weinanbau) bietet kaum geeignete Lebensräume in Bezug auf Nahrung. Auch fehlen alte Bäume mit entsprechen großen Höhlungen. Somit deutet alles auf einen kurzfristig auf dem Durchzug verweilenden Vogel hin. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Zeitpunkt und Standort der Beobachtung sprechen klar für ein auf dem Durchzug rastendes Exemplar. Im nahen und weiten Umfeld der geplanten WEA sind keine Brutvorkommen bekannt, vor allem keine
Schwerpunktvorkommen und allein aufgrund der für Wiedehopfe ungeeigneten Lebensraumstruktur wäre selbst bei Brutvorkommen im weiteren Raum keine regelmäßige Nutzung im Raum der geplanten WEA zu erwarten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population und somit das Eintreten eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes im Sinne des § 44 (1) BNatSchG kann
trotz der mitgeteilten Einzelbeobachtung aufgrund der Vielzahl an genannten Gründen mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.