Im grade erschienenen Report Erneuerbare Energien wird vom Bundesamt für Naturschutz ein stärkerer Schutz und die Würdigung des Landschaftsbildes (auch von Kulturlandschaften!) gefordert. Einen ersten Überlick sehen Sie im Tagesschaubeitrag vom 13.02.2019
Tagesschau – Report Erneuerbare Energien
Den gesamten Report des Umweltamtes für Naturschutz finden Sie als erstes unter den Positionspapieren Bundesamt für Naturschutz
Zitat zur Windenergie und Landschaftsschutz aus dem Report Erneuerbare Energie vom Umweltbundesamt, Februar 2019, Seite 23 ff:
3.2.1 Landschaftsbild und Standortwahl
„Die landschaftliche Dimension der Energiewende (Landschaft und Heimat) ist ein zentrales Argumentationsmuster, das belegt auch eine Untersuchung von Bürgerinitiativen für und gegen Windkraft (vgl. Abb. 8). Gleichzeitig ergab die Auswertung zahlreicher Planungs- und Zulassungsverfahren, dass landschaftsästhetische Aspekte nur unzureichend erhoben, bewertet und bei Entscheidungen berücksichtigt werden. Dabei kann die Einbindung der erneuerbaren Energien in die Landschaft im Planungs- und Zulassungsverfahren wesentlich gesteuert werden. So sollten landschaftsästhetische Aspekte bei der Errichtung von Windenergieanlagen insbesondere im Zuge der Konzentrationsflächenplanung bei der Aufstellung von Regional- oder Flächennutzungsplänen sowie im Rahmen der Umweltprüfung und der Eingriffsregelung stärkere Beachtung finden.
Auch wenn zur Nutzung der Windenergie dienende Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sind, sind entsprechende Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen dürfen insbesondere nicht den Darstellungen eines Landschaftsplans widersprechen, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 5 BauGB). An die Einbeziehung landschaftsästhetischer Aspekte bei der Planung von Windenergieanlagen werden hohe Anforderungen gestellt. Es sind flächendeckende und rechtssichere Aussagen für ein bestimmtes Plangebiet zu liefern.
Empfehlungen zur Berücksichtigung des Landschaftsbildes bei der Standortwahl für Windenergieanlagen
– für die Konzentrationsflächenplanung sollte der Landschaftsrahmenplan bzw. Landschaftsplan detaillierte Aussagen zu folgenden Kriterien darlegen:
- Landschaftsprägende Kuppen, Höhenrücken und Hangbereiche
- Wald in Abhängigkeit von seiner Waldfunktion
- Naturlandschaften ohne maßgebliche technische Überprägung
- Historisch gewachsene Kulturlandschaften
- Kumulative Sichtbeeinträchtigungen
– fachlich nachvollziehbare Auswahl nachfolgender Räume innerhalb der vorbereitenden Planung und Einbindung dieser als weiche Tabuzonen in das Konzentrationsflächenkonzept
- historisch gewachsene Kulturlandschaften
- naturnahe Landschaften
- Wald in Abhängigkeit von seiner Waldfunktion
- Kuppen, Höhenrücken und Hangbereiche
– Berücksichtigung kumulativer Sichtbeeinträchtigungen bei der Bewertung von Potenzialflächen
– Anwendung von Szenarien in der Regionalplanung, in denen weitere Kriterien wie Mindestflächengröße, Abstandskriterien oder Anforderung an die Konfiguration von Windkonzentrationszonen exemplarisch ausgelotet werden können
– Erstellung einer einheitlichen vergleichenden und nachvollziehbaren Bewertung der Vorranggebiete und Konzentrationsflächen für Windenergie in der Umweltprüfung, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
(Schmidt et al. 2018a)“
Dieser Bericht berücksichtigt und bestätigt viele unserer Bedenken und Anregungen. Ich hoffe, dass es noch nicht zu spät ist, und diese Forderungen des BfN auch im Genehmigungsverfahren der geplanten 5 Anlagen in Freimersheim und Mauchenheim bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms sowie im Teilflächennutzungsplan Windenergie der VG Alzey Land berücksichtigt werden!