Aus dem Vortrag von Prof. Dr. Werner Nohl

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Foto von S. Trippler

Nachfolgend zitiere ich aus dem Vortrag von Prof. Dr. Werner Nohl. Die Kammergruppe 8 – Landkreis Alzey-Worms / Stadt Worms der Architektenkammer Rheinland-Pfalz hat  Ihn zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Die von der VG Alzey Land beauftragte Landschaftsbildanalyse von Prof. Dr. rer.nat. Sascha Henninger bezieht in wesentlichen Teilen auf das von Prof. Dr. Nohl in den 1990er Jahren entwickelte Verfahren zur Beurteilung der  ‚Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastartige Eingriffe‘.

Im Link180110 VortragWindenergieAlzeyProfNohl finden Sie den kompletten Vortrag.

Nachfolgend nur die Schlusspassage, die sich auf die Situation in der Konzentrationszone K6  Mauchenheim – Freimersheim – Wahlheim bezieht:

 

6. Die Landschaftsbildanalyse zur Windenergie-Konzentrationszone
K6 im Süden von Alzey – Einige Bemerkungen in eigener Sache

Dass aber in unseren Landschaften, in denen Dorfkirchtürme und alte Bäume die
höchsten Elemente sind, 200 m hohe Windenergieanlagen jeden Höhenmaßstab
sprengen, dass aufgrund der inzwischen weit über 27.000 Anlagen in Deutschland
immer mehr Siedlungen und Dörfer von Windenergieparks regelrecht umzingelt
werden, aber auch dass die landschaftsästhetischen Bewertungskriterien immer aus
der regionalen Typikalität abzuleiten sind, solche Überlegungen spielen in der Landschaftsbildanalyse zur südlich von Alzey gelegenen Windenergie-
Konzentrationszone – K6 keine Rolle. Das liegt zum Teil daran, dass die Autoren,
Henninger und Fabusch, auf einen Bewertungsansatz zurückgreifen, der von mir
Anfang der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts für das
Umweltministerium von NRW entwickelt wurde. Damals aber steckte die Windkraft
noch in ihren Anfängen und die Windenergieanlagen waren selten höher als 50 – 60
m. Auch gab es kaum größere Ansammlungen von Windenergieanlagen auf
begrenzten Flächen, also kaum Windenergieparks.
Vor allem aber gab es in dieser Zeit noch keine rechtliche Sonderstellung für
Windenergieanlagen im Sinne einer Privilegierung, wenn man davon absieht, dass
auch damals schon Windenergieanlagen als Nebenanlagen von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben als privilegierte Bauvorhaben galten. Hinter der
Privilegierung der Windenergieanlagen steckt bekanntlich die politische Absicht, den
regenerativen Energien staatlicherseits „substanziellen Raum“ (§35, 1, 5 BauGB) zu
verschaffen, um sie so verstärkt zu fördern. Sofern keine Konzentrationszonen
rechtskräftig festgelegt werden, bedeutet das, dass entgegen dem sonstigen Tenor
des § 35 BauGB von jedermann eine Windenergieanlage im Außenbereich
grundsätzlich errichtet werden darf, wenn er Zugriff auf ein Grundstück hat, eine
ausreichende Erschließung gesichert ist und söffentliche Belange nicht
entgegenstehen.

Ein solcher öffentlicher Belang liegt dem Gesetz zufolge beispielsweise vor, wenn
das Landschafts- oder Ortsbild durch eine geplante Windenergieanlage „verunstaltet“
wird. Eine derartige Verunstaltung kann aber nach höchstrichterlichem Beschluss nur
dann eintreten, wenn das Landschaftsbild einen ganz außergewöhnlich hohen ästhetischen Wert besitzt. Mit dieser extremen Auffassung werden zwar einige
wenige, freilich sehr schöne Landschaften in Deutschland gegen
Windenergieanlagen geschützt, aber das Gros der Landschaften wird damit – bildlich
gesprochen – zum Abschuss freigegeben. So wurde damals mit der Privilegierung
die Grundsatznorm aller Naturschutzgesetzgebung von der Politik bedingungslos
geopfert. Diese aber besagt: „Natur und Landschaft sind im besiedelten und
unbesiedelten Bereich (also im ganzen Lande, W.N.) so zu schützen, zu pflegen und
zu entwickeln, dass … die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung …
nachhaltig gesichert sind.“
Als ich damals das Verfahren entwickelt habe, war nicht abzusehen, dass
Windenergieanlagen grundsätzlich diesen Sonderstatus erhalten würden, und dass
damit nur die ganz besonders wertvollen Landschaften – und dass sind fast
ausschließlich nur die bereits unter Naturschutz gestellten Landschaften – von
derartigen Eingriffen verschont bleiben würden. Diese besonders geschützten
Landschaften stellen aber – von Nationalparken abgesehen – nur einen ganz kleinen
Anteil an der gesamten Landesfläche (etwa 3 – 4%) dar, d.h. der große Rest steht
heute mit Blick auf die Errichtung von Windenergieanlagen zur beliebigen
Disposition. Es sind aber diese großen Landschafts-„Reste“, die – im Gegensatz zu
den meist fernab liegenden Schutzgebieten – an die Wohnquartiere, Siedlungen und
Städte angrenzen und daher als die alltäglichen Heimat- und Erholungslandschaften
der Menschen anzusprechen sind. So wird mit der Privilegierung in einem bisher
nicht vorstellbaren Ausmaß eine ästhetische Landschaftszerstörung betrieben, die
auf eine einzigartige Entwertung der alltäglichen Lebenswelt der großen Mehrzahl
der Bevölkerung hinausläuft.
Als mir diese Konsequenzen der Privilegierung bewusst wurden, habe ich mich von
meinem eigenen Verfahren in einer Reihe von Veröffentlichungen und öffentlichen
Vorträgen unter Herausarbeitung der Schwachstellen distanziert. Als kritisch erwies
sich z.B., dass nach meinen Vorstellungen der landschaftsplanerische Sachverstand
der Fachgutachter in das Verfahren einfließen sollte. Das aber führte nicht selten zu
eklatanten Ergebnismanipulationen. Da in Deutschland das Verursacherprinzip gilt,
wird der Gutachter vom Verursacher, also vom Windenergieunternehmen bestellt –
und bezahlt. Aber diese Abhängigkeit ist – wie sich zeigte – nicht unproblematisch,
denn weitere Aufträge zur Erstellung von Landschaftsbildanalysen erhält man
oftmals nur, oder argwöhnt man nur zu erhalten, wenn man den Unternehmenszielen
entgegenkommt.
Wie auch immer, dass dieses veraltete Verfahren heute noch – wie hier für die
Windkonzentrationszone K6 im Hügelland südlich von Alzey – zur Anwendung
kommen kann, ist eigentlich untragbar. Die Verbandsgemeinde Alzey-Land wäre gut
beraten, wenn sie diese Landschaftsbildanalyse in ihrer Entscheidungsfindung nicht
berücksichtigen würde.